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Allgemeine Geschäftsbedingungen Sarah Kastner Fotografie (Stand 25.05.2018)

© Sarah Kastner Fotografie

I. Allgemeines

1. Die  nachfolgenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (AGB)  gelten  für  alle  von  SarahKastner  Fotografie  (nachfolgend  Auftragnehmerin  genannt)  durchgeführten  Aufträge,Angebote, Lieferungen und Leistungen bzw. mit ihr getroffenen Vereinbarungen. Die AGBgelten  mit  Entgegennahme  der  Lieferung  oder  Leistung  bzw.  des  Angebots  derAuftragnehmerin  durch  den  Auftraggeber  als  vereinbart,  wenn  ihnen  nicht  umgehendwidersprochen wird.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners erlangen keineGültigkeit, es sei denn, dass die Auftragnehmerin diese schriftlich anerkennt.

3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Auftragnehmerin hergestellten Produkte,gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen–  insbesondere  auch  für  elektronisch  oder  digital  übermittelte  Lichtbilder  (Fotoabzüge,Fotobücher, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Leinwände, Negative, Rohdaten etc.)

II Auftragsproduktion

1. Hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich derGestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowieder künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

2. Vorbehaltlich  einer  anderen  Regelung  werden  die  Lichtbilder,  die  dem  Auftraggeber  nachAbschluss  der  Produktion  zu  Abnahme  vorgelegt  werden,  durch  die  Auftragnehmerinausgewählt.

3. Sind der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder keineschriftlichen  Mängelrügen  zugegangen,  gelten  die  Aufnahmen  als  vertragsgemäß  undmängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat erdie anfallenden Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungs-Anspruchfür bereits begonnene bzw. abgeschlossene Arbeiten.

5. Soweit die Auftragnehmerin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich, sofern nichtanders  vereinbart.  Treten  während  der  Produktion  Kostenerhöhungen  ein,  hat  dieAuftragnehmerin  diese  erst  anzuzeigen,  wenn  die  Überschreitung  der  ursprünglichveranschlagten Kosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

6. Übergibt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin Vorlagen, so versichert der Auftraggeber,dass  er  an  allen  der  Auftragnehmerin  übergebenen  Vorlagen  das  Vervielfältigungs-  undVerbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zurVeröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf derVerletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7. Stellt  der  Auftraggeber  der  Auftragnehmerin  Aufnahmeobjekte  zur  Verfügung,  so  hat  derAuftraggeber diese der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglichnach  der  Aufnahme  wieder  abzuholen.  Holt  der  Auftraggeber  nach  Aufforderung  dieAufnahmeobjekte nicht spätestens nach drei Werktagen ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt,gegebenenfalls  Lagerkosten  zu  berechnen  oder  bei  Blockierung  ihrer  Studioräume  dieGegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zuLasten des Auftraggebers.

III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Verbreitung

1. Der  Auftragnehmerin  steht  das  Urheberrecht  an  den  Lichtbildern  nach  Maßgabe  desUrheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von der Auftragnehmerin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenenGebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

3. Überträgt  die  Auftragnehmerin  Nutzungsrechte  an  ihren  Lichtbildern,  ist  –  sofern  nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zureinmaligen Nutzung zu dem durch den Auftraggeber angegebenen Zweck in dem Medium oderDatenträger,  das  der  Auftraggeber  angegeben  hat  oder  das  sich  aus  den  Umständen  derAuftragserteilung  angibt,  übertragen.  Der  Auftraggeber  eines  Bildes  hat  kein  Recht,  dasLichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechteübertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

4. Eine  Weitergabe  von  Nutzungsrechten  an  Dritte,  auch  Konzern-  oder  andereTochterunternehmen, bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

5. Jede  über  die  in  Ziff.  III  3.  vorgenannte  Nutzung  hinausgehende  Nutzung,  Verwertung,Verbreitung,  Bearbeitung,  Veröffentlichung  oder  Vervielfältigung  ist  honorarpflichtig  undbedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. 

6. Die  Verbreitung  von  Lichtbildern  der  Auftragnehmerin  im  Internet  und  in  Intranets,  inOnlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den eigenen Gebrauch desAuftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, ist nur aufgrund einerbesonderen Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gestattet.

7. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern undGeräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirm oder zur Herstellung von soft undHardcopys geeignet sind, bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

8. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeberherauszugeben,  wenn  dies  nicht  ausdrücklich  schriftlich  vereinbart  wurde.  Hat  dieAuftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,dürfen  diese  nur  mit  vorheriger  schriftlicher  Einwilligung  der  Auftragnehmerin  verändertwerden.

9. Ist  eine  Übergabe  von  Bildern  in  digitaler  Form  ohne  weitere  Spezifikation  vereinbart,  sowerden die Dateien in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Verfügung gestellt.

10. Sofern dem Auftraggeber digitale Bilder zum Zwecke der Vorauswahl überlassen werden, soerfolgt dies in reduzierter Auflösung. Die Bilder werden üblicherweise mit Wasserzeichen odereinem anderen Schutz versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bilder zu einemanderen Zweck als dem der Vorauswahl zu verwenden, die Bilder in irgendeiner Form zuverändern oder den Schutz zu entfernen.

11. Die Art der Weise der Übermittlung/ Lieferung kann der Auftraggeber im Rahmen des für dieAuftragnehmerin  üblicherweise  machbaren  bestimmen.  Die  Kosten  des  Transports  vonDatenträgern,  Dateien  und  Daten  online  und  offline  trägt  der  Auftraggeber.  DieAuftragnehmerin wird ansonsten nur marktübliche Unternehmen für den Versand/ Transportauswählen (z.B. Deutsche Post, DHL; UPS usw.). Dem Auftraggeber werden die von diesenUnternehmen berechneten Kosten plus einem Zuschlag von 2.00 Euro für Verpackungsmaterialund Handling berechnet.      Ist der Auftraggeber Kaufmann so trägt er das Transportrisiko.

12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars inkl.Nebenkosten an die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über.

13. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbartwurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.

14. Die  Negative/Rohdaten  verbleiben  bei  der  Auftragnehmerin.  Eine  Herausgabe  derNegative/Rohdaten  an  den  Auftraggeber  erfolgt  nur  bei  gesonderter  Vereinbarung.Die  Löschung  der  Daten/  Bilder  erfolgt  nach  den  im  Kundenauftrag  aufgeführtenVereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

IV. Honorar, Eigentumsvorbehalt

1. Für  die  Herstellung  der  Lichtbilder  wird  ein  Honorar  als  Stundensatz,  Tagessatz  odervereinbarte  Pauschale  zuzüglich  der  gesetzlichen  Mehrwertsteuer  berechnet;  Nebenkosten(Reisekosten, Modelhonorare, Requisiten, Materialkosten, sonstige für den Auftrag notwendigeLeistungen Dritter, welche die Auftragnehmerin einkaufen muss) sind vom Auftraggeber zutragen.  Gegenüber  Endverbrauchern  weist  die  Auftragnehmerin  die  Endpreise  inkl.Mehrwertsteuer aus.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Anzahlung für die vereinbarte Leistungserbringung zuverlangen. Die Anzahlung wird sofort mit Rechnungsstellung fällig und gem. nachfolgendemPkt. 5 zahlbar.

3. Mit  dem  vereinbarten  Honorar  wird  die  einmalige  Nutzung  des  Bildmaterials  zu  demvereinbarten Zweck (s. Ziff. III 3.) abgegolten.

4. Grundsätzlich ist der Honoraranspruch bei Ablieferung der Lichtbilder fällig, sofern nicht etwasanderes vereinbart worden ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, so ist das entsprechendeTeilhonorar  mit  jeweiliger  Lieferung  fällig.  Die  Auftragnehmerin  ist  berechtigt,  beiProduktionsaufträgen  Abschlagszahlungen  entsprechend  dem  jeweils  erbrachtenLeistungsumfang zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerätspätestens in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagenach  Zugang  einer  Rechnung  oder  gleichwertigen  Zahlungsaufforderung  begleicht.  DerAuftragnehmerin  bleibt  vorbehalten,  den  Verzug  durch  Erteilung  einer  nach  Fälligkeitzugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.

7. Bis  zur  vollständigen  Bezahlung  des  Kaufpreises  bleiben  die  Lichtbilder  Eigentum  derAuftragnehmerin.

V. Haftung, Aufbewahrung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichenVertragspflichten stehen, haftet die Auftragnehmerin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung desLebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie  aus  der  Verletzung  wesentlicherVertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungenherbeigeführt haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,Vorlagen, Filmen, Display, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Auftragnehmerin – wennnichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Die Auftragnehmerin verwahrt die Negative/Rohdaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nichtverpflichtet,  von  ihr  aufbewahrte  Negative/Rohdaten  nach  3  Jahren  seit  Beendigung  desAuftrags zu vernichten. Für Verträge, die nach dem 24. Mai 2018 geschlossen werden, erfolgtdie Löschung der Daten/ Bilder nach den im Kundenauftrag aufgeführten Vereinbarungen aufder Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

3. Die Auftragnehmerin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur imRahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Liefertermine  für  Lichtbilder  sind  nur  dann  verbindlich,  wenn  sie  ausdrücklich  von  derAuftragnehmerin bestätigt worden sind. Die Auftragnehmerin haftet für Fristüberschreitung nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Die  Zusendung  oder  Rücksendung  von  Bildern,  Vorlagen  und  digitalen  Daten  auf  einemDatenträger erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird  die  für  die  Durchführung  des  Auftrages  vorgesehene  Zeit  aus  Gründen,  welche  dieAuftragnehmerin  nicht  zu  vertreten  hat,  überschritten,  so  erhöht  sich  das  Honorar  derAuftragnehmerin, sofern ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart war, entsprechend. Ist einZeithonorar vereinbart, erhält die Auftragnehmerin auch für die Wartezeit den vereinbartenStunden- oder Tagessatz. Bei einer Verzögerung der Auftragsabwicklung, die auf Vorsatz oderFahrlässigkeit  des  Auftraggebers  beruht,  kann  die  Auftragnehmerin  auchSchadensersatzansprüche geltend machen.

2. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin absagt, gelten infolgeder eingetretenen Terminblockierung die folgenden Bestimmungen:

2.a. Im  Fall  einer  Terminabsage  durch  den  Auftraggeber  eine  Woche  oder  kürzer  vor  demvereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.

2.b. Im  Fall  einer  Terminabsage  durch  den  Auftraggeber  48  Stunden  oder  kürzer  vor  demvereinbarten Aufnahmetermin fällt ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars an.

2.c. Handelt  es  sich  bei  dem  vereinbarten  Termin  um  eine  Hochzeitsfotografie,  ist  dieAuftragnehmerin berechtigt im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber – unabhängigvon deren Zeitpunkt - die vereinbarte Anzahlung einzubehalten.

VII. Daten des Auftraggebers und Datenschutz

1. Zum  Geschäftsverkehr  erforderliche  personenbezogene  Daten  des  Auftraggebers  könnengespeichert werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftragesbekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

2. Für nach dem 24. Mai 2018 erlangte Information, deren Speicherung, Änderung, Löschungusw. gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).3.Die  Datenschutzerklärung  der  Auftragnehmerinnkann unter www.sarahkastner.de/datenschutz eingesehen werden oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt/ausgehändigt.

VIII. Schlussbestimmung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen insAusland.

2. Nebenabreden  zum  Vertrag  oder  zu  diesen  AGB  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  derSchriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

3. Eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGBberührt  nicht  die  Wirksamkeit  der  übrigen  Bestimmungen.  Die  Parteien  verpflichten,  dienichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen,die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  dem  Vertragsverhältnis  ist  der  Sitz  derAuftragnehmerin, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.

5. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches  Sondervermögen,  so  ist  der  Geschäftssitz  der  Auftragnehmerin  alsGerichtsstand vereinbart.

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